Der Verein
Gründung: 02. März 2005
Zweck: Erhaltung und Erweiterung
der Miniaturstadt Bützow
Kinder- und Jugendarbeit
Vorsitzende: Frau Birgit Czarschka
Anschrift: Vierburgweg 35
18246 Bützow
Tel.: 03846
1 / 59576
E-Mail:
Mitglieder: 49 ehrenamtliche Mitglieder
(Stand am 04.08.2020)
Kurzporträt:
Am
02.
März
2005
wurde
der
Förderverein
Miniaturstadt
Bützow
e.V.
gegründet.
Der
Verein
hat
sich
zur
Aufgabe
gemacht
das
gesamte
Parkgelände
zu
erhalten
und
weiter
zu
entwickeln.
10
Mitglieder
haben
den
Verein
gegründet,
inzwischen
sind
es
49
Mitglieder.
Die
Vorsitzende
ist
Birgit
Czarschka.
Ein
weiteres
Ziel
ist
es,
mit
der
Organisation
und
Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen finanzielle Mittel zur Erhaltung der kleinen Stadt zu generieren.
Erfahrungen:
Mein Name ist Peter Schmidt.
Ich
bin
bereits
seit
einigen
Jahren
Mitglied
in
diesem
Verein.
Als
ich
zum
ersten
Mal
die
Miniaturstadt
besuchte
war
ich
sofort
von
dem
Projekt
"Miniaturstadt
Bützow"
begeistert.
Ich
habe
mich
dann
eines
Tages
dazu
entschlossen
dem
Verein
beizutreten
um
meine
Fähigkeiten
einzubringen.
Es
macht
mir
sehr
viel
Spass
bei
der
Organisation
und
Durchführung der Veranstaltungen mitzuwirken.
Wenn
auch
Sie
interesse
an
einer
Mitgliedschaft
in
unserem
Verein
haben
und
Ihre
Fähigkeiten
einbringen
möchten,
können
Sie
sich
den
Aufnahmeantrag
herunter
laden,
ausfüllen
und
an
die
angegebene
Adresse
schicken.
Sie
können
sich aber auch telefonisch, per e-Mail oder persönlich melden.
Ihre Spende kann helfen den Bau der Miniaturstadt fortzuführen.
Spendenkonto: VR Bank e.G. Güstrow - IBAN: DE92 1406 1308 0001 1118 76 - BIC: GENODEF1GUE
Die Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Förderverein Miniaturstadt Bützow e. V.
Er hat seinen Sitz in 18246 Bützow, Vierburgweg 35
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck
des
Vereins
ist
den
Bau
der
Miniaturstadt
Bützow
weiter
zu
unterstützen.
Die
Geschichte
der
Altstadt
Bützow
ist
historisch
wertvoll
und
muss
für
die
Nachwelt
erhalten
werden,
dazu
dient
der
Ausbau,
die
Werbung
sowie
die
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Miniaturpark.
Nutzung
der
Möglichkeiten
und
dessen
Ausbau
der
Anlage
zur
zielgruppenorientierten
Kinder-
und
Jugendarbeit
in
der
Region insbesondere das Angebot einer sinnvollen Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche.
Zur
Umsetzung
des
Vereinszwecks
kann
der
Verein
Veranstaltungen
durchführen.
Hierzu
gehören
Bildungsangebote,
Ausflüge und Freizeitangebote.
Die
finanzielle
Unterstützung
der
Kinder-
und
Jugendarbeit
soll
durch
Mitgliedsbeiträge,
Spenden
und
andere
Fördermöglichkeiten erfolgen.
Er
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
”Steuerbegünstigte
Zwecke”
der Abgabenordnung.
Der
Satzungszweck
wird
verwirklicht
insbesondere
durch
das
Einwerben
von
Interessierten
und
Sponsoren
sowie
deren
Kontaktpflege.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revision
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
der
Körperschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Die
Einberufung
der
Mitgliederversammlung
erfolgt
per
einfachem
Brief
oder
auf
elektronischem
Wege.
Die
Einladung
gilt
als
form-
und
fristgerecht
erfolgt
und
dem
Mitglied
als
zugegangen,
wenn
diese
wenigstens
drei
Tage
vor
Ende
der
Einladungsfrist
an
die
zuletzt
vom
Mitglied
dem
Verein
bekanntgegebene
Postanschrift
oder
E-Mail
Adresse
versandt
wurde.
Die
Mitglieder
sind
verpflichtet,
dem
Verein
Änderungen
der
Postanschrift
oder
E-Mail
Adresse
unverzüglich
mitzuteilen.
Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
Bei
Beschlussunfähigkeit
der
Mitgliederversammlung
ist
binnen
3
Wochen
eine
neue
Mitgliederversammlung
einzuberufen,
die
unabhängig
von
der
Zahl
der
stimmberechtigten
Mitglieder
beschlussfähig
ist.
Auf
diesen
Umstand
ist
in der Einberufung hinzuweisen.
Die
Mitgliederversammlung
fasst
mit
der
einfachen
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder
Beschlüsse,
außer
die
Satzung
legt eine andere Mehrheit fest.
Anstelle
der
Beschlussfassung
in
einer
Mitgliederversammlung
ist
auch
eine
solche
per
Brief,
Telefax
oder
E-Mail
zulässig, wenn
-
nicht eine notarielle Niederschrift aufzunehmen ist,
-
sämtliche Mitglieder mit der gewählten Art der Beschlussfassung einverstanden sind
-
und ihr Einverständnis in Textform (E-Mail ist ausreichend) gleichzeitig mit der
Beschlussfassung zum Ausdruck bringen.
Es
werden
Mitgliedsbeiträge
erhoben.
Über
die
Fälligkeit
und
Höhe
entscheidet
die
Mitgliederversammlung.
Bei
groben
Verletzungen
der
Vereinspflichten,
z.
B.
Nichtzahlung
des
Mitgliedsbeitrags
trotz
einmaliger
Mahnung,
kann
der
Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der
Austritt
kann
nur
zum
Ende
eines
Kalenderjahres
erfolgen
und
muss
3
Monate
vor
dem
Jahresende
schriftlich
mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 4 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder der Revisionskommission.
§ 6 Vorstand
Der
Vorstand
besteht
aus
mindestens
drei
Mitgliedern
und
einem
Bevollmächtigten,
der
durch
den
Vorstand
bestimmt
wird.
Beschlüsse
des
Vorstands
werden
mit
einfacher
Mehrheit
gefasst,
hierüber
werden
schriftliche
Protokolle
angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen
der
Eintragung
im
Vereinsregister
oder
der
Anerkennung
der
Gemeinnützigkeit
durch
das
zuständige
Finanzamt
bestimmte
Satzungsinhalte
entgegen,
ist
der
Vorstand
berechtigt,
entsprechende
Änderungen
eigenständig
durchzuführen.
§ 7 Revisionskommission
Aufgaben der Revisionskommission:
- Prüfung der Mittel zur Wirtschaftlichkeit
- Prüfung der Kassenführung lt. Kassenbuch
- Prüfung der Bankbelege Ein/Ausgaben
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen
des
Vereins
an
die
Stadt
Bützow,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige,
mildtätige
oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bützow, 17.02.2017