BQG Bützow und
Umland e.V.
Vierburgweg 35
18246 Bützow
Tel.: 038461 59575
1.
Der Verein führt den Namen „Beschäftigungs- und Qualifizierungs-
gesellschaft Umwelt und Arbeit Bützow und Umland e. V.“.
2.
Er hat seinen Sitz in Bützow.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1
Name und Sitz
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der beherrschende Geschäftszweck des Vereins dient der Beschäftigung von Arbeitslosen. Davon sind
mehr als 50 % der Arbeitnehmer langzeitarbeitslos, schwervermittelbar, behindert und weitere Zielgruppen.
Zweck des Vereins sind insbesondere der Umweltschutz, Erhöhung der touristischen Infrastruktur, Sport-
und Kulturarbeit, soziale Aufgaben in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, die Integration von
Schwerbehinderten und andere soziale und dem Allgemeinwohl dienende Aufgaben, auch in Kooperation
mit anderen.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, diesem Zweck zu dienen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
3.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
4.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.
2.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
3.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des
Vereinszwecks. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
4.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereins und Liquidation des
Mitgliedes.
5.
Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
6.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschlussbescheid kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher
Mehrheit beschließen muss. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist
endgültig.
7.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss wegen fehlender Mitgliedsbeitragszahlung wird dem
Mitglied per Einschreiben an seine letztgenannte Adresse mitgeteilt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1.
Die Beitragshöhe richtet sich nach den Einwohnerzahlen des jeweiligen Mitglieds aus der laufenden
Haushaltsplanung lt. Haushaltserlass des Innenministeriums MV. Die Höhe wird in der Mitgliederver-
sammlung festgesetzt.
2.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
§ 6
Finanzierung
1.
Dem Verein dienen zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Mitglieder, Spenden, Zuschüsse und
öffentliche Mittel (Fördermittel der Kommune, des Landes, des Bundes und der EG).
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, der Vorstand,
die Revisionskommission
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederver-
sammlung einzuberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand
dies für erforderlich halten.
2.
Vertreter der Mitglieder haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht auszu-
weisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege.
Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese wenig-
stens 3 Tage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Postanschrift oder mail Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen
der Post- E-Mail Adressen unverzüglich mitzuteilen, verspätete Zusendungen gehen sonst zu Lasten
des Mitglieds.
4. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen 3 Wochen eine neue Mitgliederversamm-
lung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf
diesen Umstand ist in der Mitgliederversammlung hinzuweisen.
5 Anstelle der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung ist auch eine solche per Brief, Telefax oder
E-Mail zulässig, wenn
-
nicht eine notarielle Niederschrift aufzunehmen ist,
-
sämtliche Mitglieder mit der gewählten Art der Beschlussfassung einverstanden sind
-
und ihr Einverständnis in Textform (E-Mail ist ausreichend) gleichzeitig mit der Beschlussfassung
zum Ausdruck bringen.
-
Eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder ist notwendig für folgende Beschlüsse:
•
Änderung der Satzung
•
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksmäßigen
Rechten
•
Auflösung des Vereins
-
Neben den durch Gesetz zwingend vorgeschriebenen und an anderer Stelle dieser Satzung
genannten Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung insbesondere die Beschlussfassung über
•
Genehmigung des Haushaltsplanes
•
die Entlastung des Vorstandes
•
die Wahl von Abschlussprüfungen
-
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzen-
den der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Von der Niederschrift muss jedes
Mitglied eine Ausfertigung erhalten. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Versammlung berufen.
§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar
•
dem Vorsitzenden
•
2 stellvertretenden Vorsitzenden
•
4 Beisitzern
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet vom Zeit-
punkt der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist
möglich.
3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretern
bei Verhinderung vertreten.
4.
Der Vorstand ist verantwortlich für folgende Aufgaben:
a.
Einberufung der Mitgliederversammlung
b.
Vorbereitung des Haushaltsplanes
c.
Buchführung
d.
Erstellung des Jahresberichtes
e.
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer des Vereins berufen. Der Geschäftsführer ist in der Regel
hauptamtlich und arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsführerordnung. Er hat im Vorstand bera-
tende Stimme.
§10
Jahresabschluss
Der Verein hat seiner Satzung nach einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Zahlen der Buchhaltung
müssen aufgearbeitet und unter Umständen müssen Abschlussbuchungen durchgeführt werden.
Abschlussbuchungen sind:
•
die Abschreibungen – unabhängig von der Gewinnermittlungsart
•
die Aufteilung von Ausgaben und Einnahmen, die mehrere Bereiche tangieren
•
die Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit in der laufenden Buchhaltung nur nach Kasse und
Bank gebucht wurde
•
die Rechnungsabgrenzungsposten
•
die Rückstellungen
Revisionskommission
Aufgaben Revisionskommission:
•
Prüfung der Mittel zur Wirtschaftlichkeit
•
Prüfung der Kassenführung lt. Kassenbuch
•
Prüfung der Bankbelege Ein- und Ausgaben
§11
Auflösung und Liquidation des Vereins
1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (3/4 Mehrheit) aufgelöst werden.
2.
Nach der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
wenn nicht die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator bestimmt.
3.
Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt, soweit nicht die Mitgliederver-
sammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder etwas anderes bestimmt, zu gleichen
Teilen an die Gebietskörperschaften zurück, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.
4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§12
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die
ganze Satzung ungültig sein, sondern nur die betreffende Bestimmung den gesetzlichen Notwendigkeiten
entsprechend geändert werden.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitwirkung an einer ggf. notwendigen Änderung.
§13
Gerichtsstand
Skambraks
Vorsitzender
Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Streitigkeiten ist Güstrow.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.2017 beraten und tritt mit ihrer
Beschlussfassung in Kraft.